Zum Wiederaufleben der Steuerschuld nach Insolvenzanfechtung
gemäß § 144 InsO
Leitsatz
Zahlt die Organgesellschaft am Fälligkeitstag die vom Organträger vorangemeldete Umsatzsteuer unter Angabe der Steuernummer
des Organträgers durch Banküberweisung, kann darin eine Tilgungsbestimmung liegen, nach der die Zahlung auf die Steuerschuld
des Organträgers erfolgt. In diesem Fall liegt keine nach § 144 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 InsO durch den späteren Insolvenzverwalter
der Organgesellschaft anfechtbare Leistung der Organgesellschaft an einen Insolvenzgläubiger vor. Die Umsatzsteuerschuld lebt
gegenüber dem Organträger in diesem Fall auch dann nicht wieder auf, wenn das Finanzbehörde sich mit dem Insolvenzverwalter
zur Vermeidung eines Anfechtungsrechtsstreits auf eine freiwillige Teilerstattung einigt.
Fundstelle(n): SAAAJ-94713
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.05.2025 - 5 K 100/23