1. War die OFD als Beschwerdebehörde Beklagte des Berufungsverfahrens, ist sie es auch in dem durch Rechtsbeschwerde eingeleiteten Revisionsverfahren geblieben (BFH 84, 477).
2. Die Frage, ob aus Rechtsgründen ein Steuererstattungsanspruch gegeben war oder nicht, kann nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein, der über die Erstattung aus Billigkeitsgründen geführt wird.
3. Bei einem aus Rechtsgründen eindeutig fehlerhaften Bescheid braucht die Nichterstattung der bezahlten Steuer keine unbillige Härte zu sein, wenn der Steuerpflichtige ihn in Kenntnis der rechtlichen Problematik unanfechtbar werden ließ, obschon er weder durch fehlende Mittel noch durch Unerfahrenheit noch durch ein außergewöhnliches Verhalten der Finanzverwaltung abgehalten wurde, den Rechtsweg gegen die Steuerfestsetzung zu beschreiten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 503 BFHE S. 8 Nr. 99, PAAAA-98506
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