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Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem ; Wiedereinsetzung
(1) Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. (2) Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des , NWB MAAAJ-66676 (BFH/NV 2024 S. 845, Rz. 17 ff.), – in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung – geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52d Satz 2 i. V. mit § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand. (3) Die Wiedereinsetzung in die wegen Nichtnutzung des beSt versäumte Revisionsbegründungsfrist kommt in Betracht, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über die Nutzungspflicht des beSt unzutreffend und unvollständig...