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BMF | Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
Ab dem können Unternehmer einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ID) nur noch über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen. Wie aus einer Änderung des UStAE folgt, entfällt dann die schriftliche oder telefonische Abfragemöglichkeit. Abgesehen von dieser Änderung wird der Umsatzsteueranwendungserlass in Abschnitt 18e.1 noch in anderer Hinsicht angepasst: So entfällt das bislang noch vorgesehene Erfordernis, Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-ID grds. schriftlich zu stellen. Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-ID können nur noch durch Inhaber einer deutschen USt-ID gestellt werden – die Möglichkeit einer Anfrage durch in Deutschland lediglich umsatzsteuerlich erfasste Unternehmer entfällt.