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StuB Nr. 13 vom Seite 512
Schuldzinsenabzug: 6 %-Typisierung rechtens?
Nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme berechnet (vgl. weitergehend: § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG).