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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1149/20

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9a, StromStG § 9b, StromStG § 10, EnergieStG § 54, EnergieStG § 55, StromStV § 1 S. 1, StromStV § 17a Abs. 1, StromStV § 17b Abs. 1, StromStV § 19 Abs. 1, EnergieStV § 1a S. 1, EnergieStV § 100 Abs. 1, EnergieStV § 101 Abs. 1, AO § 12, AO § 17, AO § 23, AO § 26

Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung eines antragstellenden Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten

Leitsatz

1. Aufgrund der Sonderregelungen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Hauptzollamts in § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV ist ein Rückgriff auf die Regelungen der AO im Hinblick auf § 17 AO nicht angezeigt. Die Bestimmungen in der StromStV und der EnergieStV gehen insofern den Regelungen der AO vor.

2. Für Strom- und Energiesteuerentlastungsanträge ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Eine mehrfache örtliche Zuständigkeit mehrerer Hauptzollämter ist ausgeschlossen. Da als Unternehmen sowohl im Strom- als auch im Energiesteuerrecht nach § 2 Nr. 4 StromStG die kleinste rechtlich selbstständige Einheit gilt, sind unselbstständige Betriebsteile wie z. B. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen nicht als Unternehmen i. S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen. Eine Betriebsstätte stellt insofern keine eigenständige rechtliche Einheit dar, für die eigenständig Anträge gestellt werden könnten.

3. § 26 AO findet insbesondere im Rahmen der Verbrauchsteuern nach § 23 AO keine Anwendung, wo es auf den Ort der Tatbestandsverwirklichung ankommt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAJ-94309

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.05.2022 - 1 K 1149/20

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