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HR | Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste
Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste (vgl. § 40 Abs. 2 GmbHG) ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon gewinnt, dass die mit ihr bescheinigte Änderung in den Personen der Gesellschafter nicht stattgefunden hat.
Da die vom Registergericht zu bewerkstelligende Aufnahme der Liste materiell-rechtliche Wirkungen zeitigt, ergibt sich seine Prüfungsbefugnis aus der seiner Rechtsbindung folgenden Pflicht, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben darauf hinzuwirken, dass die von der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner Betroffenen nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dieser Rechtsbindung widerspräche es, wenn das Registergericht sehenden Auges eine inhaltlich unzutreffende Gesellschafterliste in den Registeror...