Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 758 329 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 18. September 2012 unter dem Aktenzeichen PCT/EP2012/068305 (veröffentlicht als WO 2013/041510 A1) international angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 113 569.7 vom 19. September 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 12. Februar 2020 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „VORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUM STAPELN VON BEUTELN AUS KUNSTSTOFFFOLIE“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 015 764 geführt.