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Erbschaftsteuer | Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG (FG)
Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (in der vor dem gültigen Fassung) bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte – Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigten Vermögen – weiteren erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. § 28d Abs. 3 Satz 1 ErbStG stellt ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers ab, während es auf die wirtschaftliche Situation des Schenkers nicht ankommt.
Gehören zu dem eigenen Vermögen des Erwerbers auch solche Vermögensgegenstände, die im Falle eines Erwerbs ihrerseits nach § 28 A...