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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 216

Das Problem des gewerblichen Grundstückshandels bei Beendigung der Ehe

Die Ehe kriselt und das Finanzamt bittet zur Kasse

Matthias Borgmeier

Unter die klassische Vermögensverwaltung fallen der Kauf, die Vermietung und der Verkauf von Immobilien. Die Grenzen der reinen Vermögensverwaltung sind jedoch beim gewerblichen Grundstückshandel überschritten. In diesen Fällen wird eine Gewerblichkeit der Tätigkeit unterstellt und eine Steuerverhaftung der Immobilien angenommen. Der Beitrag beleuchtet u. a. die Probleme dieser Fallstricke anhand einer gescheiterten Ehe.

Kernaussagen
  • Privat genutzte Immobilien sind von der Steuerpflicht innerhalb von zehn Jahren und dem gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich nicht betroffen.

  • Die Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Immobilien im Scheidungsfall stellt ein entgeltliches Geschäft dar.

  • Als Indiz eines gewerblichen Grundstückshandels gilt die Drei-Objektegrenze innerhalb von fünf Jahren.

I. Immobilienverkauf und private Nutzung

Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 22 Nr. 2 EStG).

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