1. Stellt eine nationale Stelle fest, dass eine Beihilfe unionsrechtswidrig gewährt und ausgezahlt wurde, ist sie unionsrechtlich verpflichtet, aus eigener Initiative im Entscheidungszeitpunkt sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Durchführungsverbotes zu ziehen (vgl. , curia Rn. 89; Urteil vom C-102/21 u.a. , curia Rn. 47 f.). Zu diesem Zweck kann die nationale Stelle als Schutzmaßnahme auch beschließen, die Durchführung der Beihilfe auszusetzen und bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern (vgl. , curia Rn. 89 ff.).
2. Die unionsrechtliche Pflicht, aus eigener Initiative Schutzmaßnahmen zu ergreifen, kann auch dann schon bestehen, wenn vor den Unionsgerichten noch ein Rechtsstreit über die Kommissionsentscheidung im Notifizierungsverfahren anhängig ist und daher noch nicht rechtskräftig feststeht, dass die Beihilfe gegen Unionsrecht verstößt (vgl. , curia Rn. 36; Urteil vom C-349/17 , curia Rn. 39).
3. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Frage der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 VerwaltungsverfahrensgesetzVwVfG ist in unionskonformer Auslegung der Zeitpunkt des Erlasses einer als Schutzmaßnahme getroffenen Rücknahme- und Rückforderungsentscheidung. Bei Vorliegen einer neuen Erkenntnislage hat die nationale Behörde im Rahmen ihres Ermessens über eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung einer getroffenen Schutzmaßnahme nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG erneut zu entscheiden.
4. Ein Beihilfeempfänger kann einer Rückforderung kein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 VwVfG entgegenhalten, wenn die positive Entscheidung der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren noch innerhalb der Klagefrist angefochten worden ist (vgl. , curia Rn. 67; Urteil vom C-91/01 , curia Rn. 66; Urteil vom C-169/95 , curia Rn. 51).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2025 S. 1565 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2025 S. 1565 GAAAJ-93985
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2024 - 6 A 10425/24.OVG