1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt - ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst - der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können.
2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 19 NJW 2025 S. 8 Nr. 22 WAAAJ-93984