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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 25/24

Gesetze: AktG § 23 Abs. 5; AktG § 118 Abs. 3; AktG § 118a Abs. 2; AktG § 124 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt - ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst - der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können.

2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i. S. d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 19
NJW 2025 S. 8 Nr. 22
WAAAJ-93984

Preis:
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Nutzungsdauer:
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OLG Hamm, Urteil v. 26.02.2025 - 8 U 25/24

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