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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VE 1042/24

Gesetze: IfSG § 60 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Es bedarf ärztlicher Beurteilung, ob eine übliche Impfreaktion oder eine darüberhinausgehende Impfkomplikation vorliegt, was eine ärztliche Konsultation und eine entsprechende Beschwerdeangabe voraussetzt.

2. Kopfschmerzen können als reversible Allgemeinreaktion auf eine Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comiraty innerhalb von 12 bis 48 Stunden auftreten, isoliert anhaltende Kopfschmerzen werden als Nebenwirkung in der Fachinformation nicht beschrieben.

3. Kopfschmerzen können als Symptom zahlloser Erkrankungen auftreten und auch ohne Zusammenhang zu einer Schutzimpfung Anlass für medizinische Untersuchungen sein.

Fundstelle(n):
CAAAJ-93969

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2025 - L 6 VE 1042/24

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