1. Auch im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechtes kommt die Erstattung von Kosten häuslicher Pflegehilfe nur bei Pflegekräften, die die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 SGB XI erfüllen in Betracht.
2. Anderes gilt lediglich im Arbeitgebermodell nach § 76 Abs. 1 SGB XIV, das einen Versorgungsvertrag nicht voraussetzt.
2. Bei Überschneidungen im Leistungsinhalt zwischen Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen zur Pflege ist auch im SGB XIV maßgeblich, worin die jeweilige Leistung ihren Schwerpunkt hat, dabei sind die unterschiedlichen Zwecke von Eingliederungshilfe und Pflege zu berücksichtigen.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.05.2025 - L 6 VE 1517/25 ER-B