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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 418/24

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 B 269/24 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 B 244/24 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 B 1082/23 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 418/24 Stattgebender Kammerbeschluss

Gründe

1Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Dreifache des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Dies ist der objektiven Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall angemessen. Dabei wurden einerseits die öffentliche Bedeutung des Verfahrens und andererseits die teilweise Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde mitberücksichtigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250530.2bvr041824

Fundstelle(n):
HAAAJ-93950