Suchen
BSG Beschluss v. - B 12 BA 37/24 B

Gründe

1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen in der Zeit von 1992 bis 2013 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag.

2Der Kläger war ab dem als Journalist, Autor, Redakteur und Reporter für den Beigeladenen tätig. Ein schriftlicher (Rahmen-) Vertrag wurde nicht geschlossen. Der Kläger bezog für seine Tätigkeiten jeweils Honorare. Nachdem der Beigeladene dem Kläger mit Schreiben vom mitgeteilt hatte, dass die Geschäftsbeziehung zum ende, erhob der Kläger Klage zum Arbeitsgericht (ArbG). Dort beantragte er zuletzt festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen seit dem ein Arbeitsverhältnis bestehe, innerhalb dessen er als Autor, Reporter und redaktioneller Mitarbeiter tätig sei (Ziff 1), festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum oder ersatzweise zum nächst möglichen Termin enden werde (Ziff 2), festzustellen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende (Ziff 3) und den Beigeladenen zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits als Autor, Reporter und redaktionellen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen (Ziff 4). Das ArbG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Die Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht (LAG) blieb ohne Erfolg. Das LAG führte aus, dass der Kläger überwiegend als gestaltender Mitarbeiter tätig geworden sei und keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vorlägen (Urteil vom ). Die zum BAG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger am zurück.

3Am beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die beklagte DRV Bund stellte fest, dass ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen sei, weil bereits ein Verfahren bei der Künstlersozialkasse durchgeführt worden sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Im Klageverfahren hob das LSG den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten auf. Das BSG wies die Revision der Beklagten zurück ( - BSGE 127, 123 = SozR 4-2400 § 7a Nr 11). Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen nicht aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

4Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei als programmgestaltender Mitarbeiter für den Beigeladenen selbstständig tätig gewesen. Es habe an schriftlich fixierten vertraglichen Regelungen gefehlt. Weder habe der Kläger einer Dienstbereitschaft unterlegen noch habe der Beigeladene seine Dienstleistung einfordern können (Urteil vom ).

5Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

6II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

71. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 und B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5, jeweils mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl - juris RdNr 18 mwN; - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

8a) Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. In seinem Urteil habe das LSG ausgeführt: "Der Kläger trug unter dem vor, schriftliche Verträge mit B schließe er nicht. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter hätten einen sogenannten Rahmenvertrag. Er unterliege allerdings wie alle anderen freien Mitarbeiter auch dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnlichen Personen …". Außerdem sei vom Kläger vorgetragen worden, er habe sich "im Gegensatz zu allen anderen freien Mitarbeitern bei B - geweigert, eine schriftliche Vereinbarung, wie bei einem Arbeitnehmer üblich (siehe auch sogenannte Nachweisrichtlinie EWGRL 533/91) zu treffen, welche eine sichere Grundlage der vereinbarten Rechte und Pflichten bedeutet hätte". Zu "dieser vermeintlichen Tatsachen" sei er nicht gehört worden. Dabei treffe es zu, dass er gegenüber der Beklagten in seinem Schreiben vom die unglückliche Formulierung gewählt habe, "schriftliche Verträge mit dem B schließe ich nicht". Hätte das LSG ihm rechtliches Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit eröffnet, klarzustellen, dass ihm gerade kein schriftlicher Vertrag (und schon gar kein Arbeitsvertrag …) vorgelegt worden sei, hätte das LSG zwingend, jedenfalls aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten entschieden. Damit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel.

9Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10Der Kläger legt eine Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Gehörsverstoßes nicht hinreichend dar. Hierzu hätte schon allein deshalb Anlass bestanden, weil das LSG ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass es keine schriftlich fixierten vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen gegeben habe. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dies sei nicht Folge seiner Weigerung, schriftliche Verträge zu schließen, sondern der Nichtvorlage entsprechender Verträge durch den Beigeladenen, legt er nicht dar, inwieweit diese behauptete Unterscheidung in den Gründen für das Nichtbestehen schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen auf die rechtliche Würdigung und Begründung des LSG hätte Einfluss nehmen können.

11b) Der Kläger behauptet zudem einen Verstoß gegen Denkgesetze. Das LSG habe die Formulierung "wir wünschen nicht, das Produkte oder Serien, die bei B gesendet werden, bei Privatsendern laufen …", als Wunsch und nicht als Weisung gewürdigt. Dies widerspreche jedem natürlichen Textverständnis und damit letztlich auch einfachsten Erkenntnis- und Denkgesetzen.

12Es kann offenbleiben, ob der Kläger hierdurch einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Jedenfalls kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht gerügt werden (vgl - juris RdNr 10).

132. Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden will, ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

143. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

154. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:160425BB12BA3724B0

Fundstelle(n):
AAAAJ-93948