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BGH Beschluss v. - 4 StR 191/25

Instanzenzug: Az: 22 KLs 17/24

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten des Diebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten L.        hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten K.       eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Darüber hinaus hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Gesamtstrafenbildung (§§ 54, 55 StGB) bei dem Angeklagten L.       , die zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe geführt hat, weist einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf.

3a) Die von der Strafkammer bejahte Zäsurwirkung (erst) des in dem für eine Tat vom die einbezogene sechsmonatige Bewährungsstrafe verhängt wurde, liegt nicht vor. Zwar ist die mit dem – bereits nach den ersten beiden nunmehr abgeurteilten Taten ergangenen – Strafbefehl vom verhängte Geldstrafe nunmehr vollständig vollstreckt. Dies war nach den Feststellungen (Ersatzfreiheitsstrafe bis ) aber noch nicht der Fall, als die Entscheidung vom erging. Deren Erlass ist der für die diesbezügliche Gesamtstrafenlage maßgebliche Zeitpunkt; die spätere Erledigung der Geldstrafe ist – wie im Rahmen von § 460 StPO – unerheblich (vgl. etwa Rn. 13; Beschluss vom – 4 StR 183/23 Rn. 6). Damit käme jedenfalls auch unter den genannten letzten Vorverurteilungen des Angeklagten L.         (weiter) eine Gesamtstrafenlage in Betracht, was zumindest eine frühere Zäsur zur Folge hätte.

4Weitergehend hat die Strafkammer nicht in den Blick genommen, dass die der einbezogenen Sache zugrundeliegende Tat noch vor weiteren – untereinander gesamtstrafenfähigen – Strafbefehlen aus dem Monat Mai 2023 liegt. Sollte die aus den dortigen Strafen gebildete Gesamtgeldstrafe am noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, käme bereits dem (ersten) Strafbefehl vom die – allen im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten vorausgehende – Zäsurwirkung zu. In diesem Fall wäre demnach aus den vom Landgericht verhängten Einzelstrafen eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 StGB zu bilden. Zur Vollstreckung der Gesamtgeldstrafe verhalten sich die Urteilsgründe aber ebenfalls nicht. Damit ist dem Senat eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung verwehrt.

5b) Der aufgezeigte Rechtsfehler, der den Angeklagten L.       beschwert, bedingt die Aufhebung des ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. Damit entfällt zugleich die Negativentscheidung des Landgerichts, dass die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe nicht in eine Gesamtstrafe eingeht. Zudem hat auch der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800,00 € keinen Bestand, denn dieser geht auf die rechtskräftige Anordnung in der Vorverurteilung zurück (vgl. zur Wertersatzeinziehung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Rn. 23 mwN). Der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es demgegenüber nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht wird sie derart zu vervollständigen haben, dass die Urteilsgründe die Beurteilung der Gesamtstrafenlage gestatten.

62. Darüber hinaus hat der Einziehungsausspruch gegen beide Angeklagte keinen Bestand, soweit die Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.506,40 € gemäß § 73c StGB angeordnet hat. Insoweit hat das Landgericht übersehen, dass es zugleich ein zur Tatbeute zählendes Mobiltelefon nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen hat. Dessen Wert hätte im Rahmen der auf § 73c StGB gestützten Einziehung in Abzug gebracht werden müssen (vgl. dazu nur Rn. 3). Dies ist rechtsfehlerhaft unterblieben, denn das Landgericht hat der Wertersatzeinziehung die gesamte Tatbeute zugrunde gelegt.

7Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, welchen Wert das eingezogene Mobiltelefon hatte. Hierdurch ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verwehrt. Er hebt daher den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen auf, soweit dieser im Fall II. 3. der Urteilsgründe ergangen ist. Auch hier können die Feststellungen bestehen bleiben und sind im neuen Rechtsgang um den Wert des als Tatertrag eingezogenen Mobiltelefons zu ergänzen.

83. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                                Scheuß                                Momsen-Pflanz

                      Tschakert                               Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525B4STR191.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-93930