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BGH Beschluss v. - 1 StR 101/25

Instanzenzug: LG Rottweil Az: 1 Ks 14 Js 16361/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und entschieden, dass der Angeklagte an den Nebenkläger als Adhäsionskläger 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu bezahlen hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Senat hält die Adhäsionsentscheidung aufrecht.

3Der Adhäsionsantrag wurde nicht erstmals mündlich in der Hauptverhandlung vom nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet gestellt. Wie sich aus den Verfahrensakten (Sonderband Adhäsion) ergibt, ist er mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Landgericht am selben Tag, noch vor Beginn der Hauptverhandlung angebracht und gemäß Zustellungsurkunde dem Angeklagten am in einer § 401 Abs. 1 Satz 3 StPO entsprechenden Weise zugestellt worden. Er ist damit rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig, sodass ein Absehen von der Adhäsionsentscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht veranlasst war.

4Diese Entscheidung kann der Senat im Beschlusswege treffen, ohne hieran durch den anderslautenden Antrag des Generalbundesanwalts gehindert zu sein (vgl. Rn. 4).

52. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Jäger                                Bär                                Leplow

                   Allgayer                Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260525B1STR101.25.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-93927