Kein Anspruch auf Differenzkindergeld bei ausschließlich durch Wohnsitz ausgelöstem Anspruch in Entsendungsfällen
Leitsatz
Wird ein in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat (hier: Rumänien)
entsandt, unterliegt er gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaats.
Besteht dort ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld für das im Wohnsitzstaat lebende Kind, ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz
3 der VO Nr. 883/2004 ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen, wenn in Deutschland kein eigener Anspruch
aus Erwerbstätigkeit, sondern nur ein solcher aufgrund fingierter unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG besteht.
Die Regelungen der VO Nr. 883/2004 schließen in diesen Fällen auch eine Prüfung des § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.
Fundstelle(n): KAAAJ-93881
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.03.2025 - 1 K 220/23