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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 220/23

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 65 S. 1 Nr. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2

Kein Anspruch auf Differenzkindergeld bei ausschließlich durch Wohnsitz ausgelöstem Anspruch in Entsendungsfällen

Leitsatz

Wird ein in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat (hier: Rumänien) entsandt, unterliegt er gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatstaats. Besteht dort ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld für das im Wohnsitzstaat lebende Kind, ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen, wenn in Deutschland kein eigener Anspruch aus Erwerbstätigkeit, sondern nur ein solcher aufgrund fingierter unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG besteht. Die Regelungen der VO Nr. 883/2004 schließen in diesen Fällen auch eine Prüfung des § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.

Fundstelle(n):
KAAAJ-93881

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.03.2025 - 1 K 220/23

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