Instanzenzug: Az: 3 T 210/24vorgehend Az: 666 IN 318/15
Gründe
1Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Insolvenzverfahren gilt nichts anderes (vgl. , WM 2011, 1083 Rn. 6 zu § 7 InsO aF). Noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 Satz 1 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325BIXZB42.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-93773