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BFH Urteil v. - VII R 14/95 BFHE S. 243 Nr. 181,

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1MinöStDV § 6 Nr. 5MinöStDV § 17 Abs. 4MinöStDV § 39aMinöStG (1988) § 3 Abs. 1MinöStG (1988) § 8 Abs. 3 Nr. 3MinöStG (1988) § 11 Abs. 2

Leitsatz

1. Wird Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen verwendet, ist die völlige Befreiung von der Mineralölsteuer außerhalb des Herstellerprivilegs kraft Gesetzes ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn der mit den Gasturbinen erzeugte Strom und Dampf zur gewerblichen Herstellung von Propylenoxid eingesetzt wird.

2. Die Besteuerung verstößt nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil Mineralöl im Rahmen des Herstellerprivilegs zur Aufrechterhaltung von Mineralölherstellungsbetrieben unversteuert verwendet werden darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1997 S. 1399
BB 1997 S. 34
BFH/NV 1997 S. 90 Nr. -1
BFHE S. 243 Nr. 181,
DStZ 1997 S. 198
AAAAA-98417

Preis:
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BFH, Urteil v. 27.08.1996 - VII R 14/95

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