Instanzenzug: Az: 15 KLs 2030 Js 22977/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des „Tatertrages“ in Höhe von 12.264 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Das Urteil ist zu Lasten des Angeklagten insoweit rechtsfehlerhaft, als eine Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung der von ihm in Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsstunden unterblieben ist. Zudem bedarf der Ausspruch über die Anordnung der Einziehung der Änderung.
3a) Das Landgericht hat in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten gemäß § 55 StGB die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom einbezogen. Es hat festgestellt, dass in jenem Verfahren eine Bewährungsauflage erteilt worden war, auf die der Angeklagte 91 Arbeitsstunden erbracht hatte.
4Diese Leistung wird ihm nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet. Die Strafkammer wäre deshalb gehalten gewesen, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in entsprechendem Umfang eine Anrechnungsentscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung der Leistung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 19/23, StV 2024, 561 Rn. 3; vom – 3 StR 441/24, juris Rn. 6 mwN).
5Die unterbliebene Entscheidung über die Anrechnung kann im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden, wenn das Urteil – wie hier – alle erforderlichen Tatsachen mitteilt (vgl. , juris Rn. 7 mwN). Von dieser Möglichkeit ist dahin Gebrauch zu machen, dass 16 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind. Unter den gegebenen Umständen ist mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom (s. , NStZ-RR 2009, 201) auszuschließen, dass das Landgericht mehr als einen Tag Freiheitsstrafe je sechs Stunden Arbeitsleistung auf die Gesamtstrafe angerechnet hätte.
6b) Die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung bedarf zudem wie aus der Beschlussformel ersichtlich der sprachlichen Korrektur und hinsichtlich der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung der Ergänzung.
7Dass die Höhe des eingezogenen Betrages geringer ist als sich aus der Addition der Werte der entwendeten Waren ergibt, beschwert den Angeklagten nicht. Allerdings haftet er als Gesamtschuldner, da er und seine vor Ort agierenden Mittäter durch das Zusammenwirken beim Abtransport der Beute Mitverfügungsgewalt über diese hatten (vgl. , NZWiSt 2025, 68 Rn. 8 mwN). Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Beschlussformel zu kennzeichnen; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es hierbei nicht (s. etwa , juris Rn. 58). Der Senat holt auch dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach.
82. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
93. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Erbguth Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR20.25.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-93658