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BFH 11.03.2025 IX R 23/22, StuB 12/2025 S. 479

Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten Landesbehörde

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine oberste Landesbehörde unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht S. 480an. (2) Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Bezug: Art. 2 Abs. 1, Art. 15, Art. 23 Abs. 1 DSGVO; § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; § 32a, § 32b, § 32c, § 32i AO).

Praxishinweise

Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsrechts vor, wenn die betroffene Person bereits über die Daten verfügt (vgl. , NWB EAAAH-83044, Rz. 25, und vom - VI ZR 223/21, NWB LAAAJ-66928, Rz. 13). Lediglic...

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