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Körperschaftsteuer | Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
(1) Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i. V. mit Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b S. 474Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen „negative Einkünfte“ einer Organgesellschaft nicht dem Organträger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen und nicht nur auf die Einkünfte i. S. des § 8b KStG. (2) Die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organträgers (§ 19 Abs. 1 KStG) setzt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger voraus (Bezug: § 8b Abs. 8, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II; § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 KStG; § 36 Abs. 7 Satz 4 GewStG-Korb II).
(1) Durch die Einführung de...BGBl 2003 I S. 2840BStBl 2004 I S. 14