E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 vom
(BStBl I S. 855),
vom (BStBl I S. 500),
vom (BStBl I S.
776),
vom (BStBl I S. 714),
vom (BStBl I S. 887),
vom (BStBl I S.
639),
vom (BStBl I S. 911),
vom
(BStBl I S. 954),
vom (BStBl I S.
994) und
vom (BStBl I S.
928)
Bezug: BStBl 2011 I S. 855
Bezug: BStBl 2016 I S. 500
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen (Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeiten mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 gegeben sein.
Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I 2024 Nr. 387) wurden § 5b Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1b und § 52 Absatz 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie, die Ergänzungstaxonomien und die Spezialtaxonomien. Sie gilt für alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten. Dies sind im Einzelnen:
Jahresabschluss
Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
Eröffnungsbilanz
Zwischenbilanz
Umwandlungsbilanz
Liquidationsanfangsbilanz
Liquidationszwischenbilanz
Liquidationsschlussbilanz
Aufgabebilanz (i. S. d. § 16 EStG)
Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein.
Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.
Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:
Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
Kontonummer
Kontobeschreibung
Kontosaldo
Ein unverdichteter Kontennachweis umfasst zumindest alle Sachkonten der Buchführung (Hauptbuch), die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen.
Eine Verdichtung einzelner Sachkonten zu Kontengruppen oder zu anderen Merkmalen ist grundsätzlich nicht zulässig. Beispiele:
Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht in einer Gruppe „Fuhrpark“ zusammengefasst übermittelt werden.
Die in der individuellen Buchführung vorhandenen Sachkonten „Bank 1“, „Bank 2“ und „Bank 3“ dürfen nicht in einer Gruppe „Bank“ zusammengefasst übermittelt werden.
Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.
Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten - Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) - hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.
Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der TaxonomieVersion 6.9 nicht beanstandet, wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen bzw. der Umstellung bestimmter Praxisverfahren die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.
Der Anlagenspiegel ist entsprechend des BStBl 2016 I S. 500, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, weiterhin als Mussfeld ausgestaltet und daher verpflichtend zu übermitteln.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht zeitnah für eine Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
BMF v. - IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006
Fundstelle(n):
SAAAJ-93527