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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1811/21 K

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3; KStG § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 684 Satz 1; BGB § 685 Abs. 1; BGB § 687 Abs. 1; BGB § 687 Abs. 2 Satz 2

Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses

Leitsatz

  1. Eine Organträgerin kann die von ihr anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch eine Organtochter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verausgabten Rechts- und Beratungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, ohne das dem die Abzugsverbote des § 8b Abs. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 oder des § 8b Abs. 3 KStG entgegenstünden.

  2. Diese Aufwendungen können weder als verdeckte Einlage qualifiziert noch entgegen der rechtlichen Gestaltung des Sachverhalts im Wege des sog. „abgekürzten Vertragsweges“ oder eines Ersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag der Tochtergesellschaft zugerechnet werden.

Fundstelle(n):
XAAAJ-93492

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.02.2025 - 7 K 1811/21 K

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