Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten im Rahmen eines
Organschaftsverhältnisses
Leitsatz
Eine Organträgerin kann die von ihr anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch eine Organtochter im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung verausgabten Rechts- und Beratungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, ohne
das dem die Abzugsverbote des § 8b Abs. 2 i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 oder des § 8b Abs. 3 KStG entgegenstünden.
Diese Aufwendungen können weder als verdeckte Einlage qualifiziert noch entgegen der rechtlichen Gestaltung des Sachverhalts
im Wege des sog. „abgekürzten Vertragsweges“ oder eines Ersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag der Tochtergesellschaft
zugerechnet werden.
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.02.2025 - 7 K 1811/21 K