Keine außergewöhnlichen Belastungen durch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung von Eizellen beim PCO-Syndrom
(sog. "social freezing")
Leitsatz
1. Allein die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um einen zukünftigen Kinderwunsch gegebenenfalls
zu ermöglichen, führt auch bei diagnostiziertem PCO-Syndrom nicht dazu, dass es sich um Aufwendungen handelt, die als außergewöhnlichen
Belastungen zu berücksichtigen wären.
2. Von solchen Aufwendungen für ein sog. "social freezing" abzugrenzen sind Aufwendungen für eine Kryokonservierung als Voraussetzung
für eine geplante künstliche Befruchtung bei diagnostizierter Sterilität.
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2025 - 2 K 80/24