Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung eines für den Einzelverkauf aufgemachten, hochreinen Proteinkonzentrats aus
Calciumcaseinat als "Caseinat" (Pos. 3501 KN) oder als "andere Lebensmittelzubereitung" (Pos. 2106 KN).
Leitsatz
1. Die Einreihung einer Ware richtet sich nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie nach den Anmerkungen
zu den Abschnitten und Kapitel der KN (AV 1 und 6 KN).
2. Der Wortlaut der Pos. 2106 KN setzt nicht nur voraus, dass eine einzureihende Ware eine "Lebensmittelzubereitung" darstellt,
sondern auch, dass die Ware "nicht anderweit erfasst oder inbegriffen" ist. Erfüllt die einzureihende Ware den Wortlaut einer
anderen Position der KN (hier: Pos. 3501 KN), scheidet eine Einreihung in die Pos. 2106 KN damit nach deren Wortlaut grundsätzlich
aus, wenn nicht durch den Wortlaut einer Position oder einer Anmerkung zu einem Abschnitt oder Kapitel der KN eine abweichende
Regelung getroffen wird.
3. Es bleibt dahingestellt, ob die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kap. 21 KN eine solche abweichende Regelung trifft.
4. Für die Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kap. 21 KN ist es erforderlich, dass die einzureihende Ware "dosiert
aufgemacht" ist, "wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen". Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Verpackung
der einzureihenden Ware einerseits keine Verpackung im Sinne der AV 5 darstellt und andererseits als eigenständige, objektive
Eigenschaft der einzureihenden Ware mit Blick auf deren Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel anzusehen ist (Hinweis auf
Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 "Swiss Caps").
Fundstelle(n): MAAAJ-93487
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 01.04.2025 - 4 K 113/22