Abgabenordnung: Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Leitsatz
1. Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern
dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand; verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel,
kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass in Betracht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
2. Dass beim Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen
Typisierung; es kommt nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.
Fundstelle(n): SAAAJ-93485
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.03.2025 - 3 K 161/23