Gewerbesteuerpflicht eines Tätowierers: Abgrenzung zwischen
zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst
Leitsatz
Ein Tätowierer, der seine individuell für den jeweiligen Kunden bestimmten Motive in einem kreativen Gestaltungsprozess entwirft
und dessen Werken kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Nützlichkeitswert zukommt, übt ungeachtet seiner Auftrags-
oder Weisungsgebundenheit eine nicht dem Bereich der Gebrauchskunst, sondern dem der zweckfreien Kunst zuzuordnende künstlerische
Tätigkeit aus.
Eine derartige freie, im Ausgangspunkt nur auf stichwortartigen Vorgaben beruhende Entwicklung der Motive kann auch eine
eigenschöpferische, eine gewisse Gestaltungshöhe erreichende Leistung darstellen, wie sie zusätzlich für eine künstlerische
Tätigkeit im Bereich der Gebrauchskunst zu fordern ist.
Fundstelle(n): EAAAJ-93481
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.02.2025 - 4 K 1875/23 G,AO