Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im
Steueraussetzungsverfahren: Verstoß der Fiktion des § 26 Absatz 7
Satz 1 BrStV gegen das Unionsrecht – Nachweis der steuerfreien
gewerblichen Verwendung
Leitsatz
Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
Sind die Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 20 Absatz 2 und 30 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom
über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG dergestalt auszulegen, dass sie der Anwendung
einer einzelstaatlichen Vorschrift entgegenstehen, nach der bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
in ein Steuerlager in einem Mitgliedstaat, die der Inhaber des Steuerlagers unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager
in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in den Betrieb eines gewerblichen Verwenders in dem betreffenden Mitgliedstaat weiterbefördert,
die Waren als in das Steuerlager des Inhabers des Steuerlagers aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald dieser in
dem betreffenden Mitgliedstaat an den Waren Besitz erlangt hat und der Inhaber des Steuerlagers deshalb ein weiteres Steueraussetzungsverfahren
eröffnen muss?
Ist Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke dergestalt auszulegen, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
der Versagung einer danach vorgesehenen Steuerbefreiung entgegensteht, weil in Anwendung der zu 1. genannten einzelstaatlichen
Vorschrift für eine fiktive Weiterbeförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung kein weiterer
Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde oder bei der Beförderung in einem Mitgliedstaat in Betriebe
von gewerblichen Verwendern kein Begleitdokument oder Handelspapier mit dem Hinweis verwendet wurde, dass der Alkohol denaturiert
wurde und eine Beseitigung der Denaturierung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke
sowie der unerlaubte Handel straf- und steuerrechtliche Folge hat, obwohl der Alkohol steuerfrei gewerblich verwendet wurde
oder in das Steuerlager eines Berechtigten aufgenommen wurde?
Fundstelle(n): UAAAJ-93480
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 22.04.2025 - 4 K 1673/24 VBr