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FG Münster Urteil v. - 15 K 3303/20 U

Gesetze: UStG § 3; UStG § 17; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. c); UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g)

Umsatzsteuer

Kompensationszahlung; Frage, ob Mitwirkungshandlungen i.V.m. Kompensationszahlung einen steuerbaren Leistungsaustausch begründen

Leitsatz

1. Bei dem an die Stpfl. gezahlten Kompensationsbetrag handelt es sich weder um Entgelt für die im Rahmen der IT-Migration zu erbringenden Mitwirkungshandlungen der Stpfl. noch um eine Entgeltminderung in Bezug auf den Servicevertrag betreffend die neue Banksoftware, sondern vielmehr um Entgelt für die Eingehung des Servicevertrags betreffend diese Software, was eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit darstellt.

2. In den im Rahmen der IT-Migration erbrachten Mitwirkungshandlungen der Stpfl. liegt keine steuerbare Leistung, die einen verbrauchsfähigen Vorteil des Dienstleisters begründet, sondern eine Beistellungshandlung zur Leistung des Dienstleisters. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kompensationszahlung und den Mitwirkungshandlungen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-93474

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 11.03.2025 - 15 K 3303/20 U

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