Kleinunternehmerregelung, Frage der missbräuchlichen Verwendung
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist auch zu beachten, dass ein Stpfl. nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. Dementsprechend
macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung
zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist.
2. Demzufolge war eine künstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Stpfl. in für den Senat nachvollziehbarer
Weise außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt.