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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1106/23 AO

Gesetze: AO § 93 Abs. 1 Satz 3; AO § 118; AO § 328; AO § 393 Abs. 1 Satz 1; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2

Verwaltungsaktqualität: Vorlage- und Auskunftsersuchen – Regelungscharakter – Erzwingbarkeit – Ankündigung eines Drittauskunftsersuchens – Klagebefugnis für allgemeine Leistungsklage

Leitsatz

  1. Ein nicht mit der Androhung von Zwangsmitteln verbundenes Vorlage- und Auskunftsersuchen im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt mangels Regelungscharakters keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

  2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorlageersuchen ausschließlich steuermindernde Umstände betrifft, für welche der Steuerpflichtige darlegungs- und feststellungsbelastet ist, und deshalb nicht erzwingbar ist.

  3. Die Ankündigung eines Drittauskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen kann nicht als Androhung eines Zwangsmittels gewertet werden.

  4. Die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage auf Rücknahme des Auskunfts- und Vorlageersuchens setzt die schlüssige Darlegung einer Rechtsverletzung voraus.

Fundstelle(n):
FAAAJ-93472

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.01.2024 - 11 K 1106/23 AO

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