Verwaltungsaktqualität: Vorlage- und Auskunftsersuchen –
Regelungscharakter – Erzwingbarkeit – Ankündigung eines
Drittauskunftsersuchens – Klagebefugnis für allgemeine
Leistungsklage
Leitsatz
Ein nicht mit der Androhung von Zwangsmitteln verbundenes Vorlage- und Auskunftsersuchen im Rahmen einer Betriebsprüfung
stellt mangels Regelungscharakters keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Vorlageersuchen ausschließlich steuermindernde Umstände betrifft, für welche der Steuerpflichtige
darlegungs- und feststellungsbelastet ist, und deshalb nicht erzwingbar ist.
Die Ankündigung eines Drittauskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO bei Nichteinreichung der angeforderten Unterlagen
kann nicht als Androhung eines Zwangsmittels gewertet werden.
Die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage auf Rücknahme des Auskunfts- und Vorlageersuchens setzt die schlüssige
Darlegung einer Rechtsverletzung voraus.
Fundstelle(n): FAAAJ-93472
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.01.2024 - 11 K 1106/23 AO