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FG Köln Urteil v. - 11 K 1197/13

Gesetze: AO § 41 Abs. 2 Satz 1; AO § 41 Abs. 2 Satz 2; EStG § 17; BGB § 117; BGB § 125 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Veräußerungsgeschäfte

Vorliegen eines Scheingeschäfts bzgl. der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei bewusst nicht beurkundeter Treuhandabrede

Leitsatz

1. Wird ein Treuhandvertrag hinsichtlich bereits existenter GmbH-Geschäftsanteile nicht notariell beurkundet und damit formunwirksam geschlossen und dabei die Formunwirksamkeit – wegen Nichtbeachtung des Formzwangs gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG – bewusst in Kauf genommen, ist der Erwerb der Geschäftsanteile durch den Treuhänder ein nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtliches Scheingeschäft, durch das die (fortbestehende) Gesellschafterstellung des Treugebers verdeckt werden soll.

2. Die Formnichtigkeit einer Treuhandabrede bzgl. GmbH-Geschäftsanteilen als Grundgeschäft kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt werden, wenn die Anteilsabtretung selbst in der nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) vollzogen wird. Aufgrund des dadurch insgesamt wirksamen zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts – der Treuhandabrede – können die GmbH-Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO wirtschaftlich dem Treugeber zugerechnet werden.

Fundstelle(n):
VAAAJ-93471

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FG Köln, Urteil v. 31.10.2024 - 11 K 1197/13

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