Vorliegen eines Scheingeschäfts bzgl. der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei bewusst nicht beurkundeter Treuhandabrede
Leitsatz
1. Wird ein Treuhandvertrag hinsichtlich bereits existenter GmbH-Geschäftsanteile nicht notariell beurkundet und damit formunwirksam
geschlossen und dabei die Formunwirksamkeit – wegen Nichtbeachtung des Formzwangs gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG – bewusst in Kauf
genommen, ist der Erwerb der Geschäftsanteile durch den Treuhänder ein nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtliches Scheingeschäft,
durch das die (fortbestehende) Gesellschafterstellung des Treugebers verdeckt werden soll.
2. Die Formnichtigkeit einer Treuhandabrede bzgl. GmbH-Geschäftsanteilen als Grundgeschäft kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG
geheilt werden, wenn die Anteilsabtretung selbst in der nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlichen Form (notarielle Beurkundung)
vollzogen wird. Aufgrund des dadurch insgesamt wirksamen zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts – der Treuhandabrede –
können die GmbH-Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO wirtschaftlich dem Treugeber zugerechnet werden.