Leitsatz
1. Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. , GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).
2. Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.
Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 652 Abs 1 S 1 BGB
Instanzenzug: Az: 36 U 3263/23 e Urteilvorgehend LG München II Az: 2 O 3233/22 Urteil
Tatbestand
1Die Klägerin vermittelt für Bewerber aus Deutschland und Österreich Studienplätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten.
2Der Beklagte beauftragte die Klägerin am mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes zum Wintersemester 2022/2023 oder Sommersemester 2023 an der Universität Mostar/Bosnien. Im dabei verwendeten Antragsformular der Klägerin hieß es unter Ziffer VI. (Vermittlungsbedingungen):
3 Vergütung
3.1. Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M. , zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.
3.2. Auslagen (z.B. für Übersetzungen/Beglaubigungen/Universitätsgebühren) werden nach ihrem tatsächlichen Anfall vom Studienbewerber erstattet.
4 Sonstiges
4.1. Die Parteien sind an diese Vermittlungsvereinbarung ab Unterzeichnung und nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres des gewünschten Studienbeginns gebunden.
4.2. In der Vergütung beinhaltet ist die Teilnahme am Studien-Vorbereitungskurs der P. M. GmbH. Die Teilnahme erfolgt freiwillig, eine Nichtteilnahme begründet keine finanziellen Ansprüche.
3In Ziffer VI. 5.1. der Vermittlungsbedingungen wurde überdies eine Rücktritts-Option für den Fall angeboten, dass der Studienbewerber im angegebenen Studiengang an einem anderen als dem gewünschten Studienort an einer staatlichen deutschen Universität ("Rücktritts-Option Deutschland") oder auch an einem anderen der ausgewählten Studienorte ("Rücktritts-Option Plus") im Vermittlungsjahr einen Studienplatz erhält und antritt. Der Anspruch auf Provisionszahlung sollte dann entfallen. Für die "Rücktritts-Option" sollten 1.500 € netto, für eine "Rückstritts-Option Plus" zusätzlich 1.000 € netto pro ausgewähltem Studienort berechnet werden (Ziffer VI. 5.2.). In Ziffer VI. 6. der Vermittlungsbedingungen befand sich eine Widerrufsbelehrung.
4Der Beklagte sandte die für die Bewerbung an der Universität Mostar erforderlichen Unterlagen ausgefüllt am an die Klägerin zurück.
5Am teilte die Mutter des Beklagten der Klägerin mit, dass der Beklagte aufgrund besonderer Umstände ein Studium im Oktober nicht antreten könne. Sie bat außerdem darum, den Bewerbungsprozess zu stoppen. Am selben Tag nahm auch der Beklagte selbst Abstand vom Vertrag. Die Klägerin antwortete ebenfalls am , dass die Frist zum Widerruf des Vertrags abgelaufen sei und die Universität überdies bereits am die Zulassung des Beklagten bestätigt habe. Der Beklagte werde den Bescheid erhalten und könne dann selbst entscheiden, ob er ihn annehme oder nicht.
6Die Klägerin stellte dem Beklagten am einen Betrag von 11.198,67 € in Rechnung, den der Beklagte nicht beglich. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr in Höhe von 10.951,87 € für die Vermittlung des Studienplatzes sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 246,80 € für die Bewerbungsgebühr, diverse Übersetzungen und die Nostrifizierung des Abiturzeugnisses.
7Mit Schreiben vom teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, der Beklagte habe einen Studienplatz in Bratislava angenommen. Zudem bestritt er die Forderung der Klägerin und widerrief sowie kündigte den Vertrag mit der Klägerin aus allen Rechtsgründen, unter anderem wegen Verstoßes der Widerrufsbelehrung gegen gesetzliche Vorschriften.
8Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte schulde die Zahlung des Erfolgshonorars gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen, weil sie ihre Vermittlungsleistungen vollständig erbracht habe und es für die Zahlungspflicht nicht auf die Annahme des von der Universität Mostar angebotenen Studienplatzes durch den Beklagten ankomme. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11.198,67 € nebst Zinsen zu verurteilen.
9Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den Zahlungsantrag in Höhe von 10.951,81 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
10A. Das Berufungsgericht hat einen Provisionsanspruch der Klägerin für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11Aus Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen ergebe sich keine Zahlungspflicht des Beklagten. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei ungeachtet seiner dienst- und werkvertraglichen Elemente als Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Nachweis eines Studienplatzes gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Da die dort geregelte Zahlungspflicht nicht die Annahme des von einer Universität angebotenen Studienplatzes durch den Auftraggeber der Klägerin voraussetze und damit unabhängig vom Abschluss des Hauptvertrags sei, verstoße sie im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen die wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts. Zum Leitbild des Maklervertrags gehöre die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers im Hinblick auf den Abschluss des Hauptvertrags. Klauseln, welche diese Entschließungsfreiheit durch eine davon unabhängige Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler einschränkten, seien unangemessen und daher unwirksam.
12Soweit das Landgericht der Klägerin die begehrten Aufwendungen nicht zugesprochen habe, sei dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe den entsprechenden klageabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils in ihrer Berufungsbegründung nicht explizit angegriffen und für die behaupteten Aufwendungen keinen Beweis angeboten.
13B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin vom Beklagten weder die Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes (dazu B I) noch die Erstattung von Auslagen (dazu B II) beanspruchen kann.
14I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung eines Erfolgshonorars gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
151. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. , GRUR 2023, 907 [juris Rn. 21] = WRP 2023, 721 mwN). Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision macht nichts Abweichendes geltend.
162. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen getroffene Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegt. Seine Annahme, die beanstandete Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen und zudem kontrollfähig, da hier nicht die Vergütung als solche geregelt werde, sondern die Voraussetzungen, unter denen ein Honorar verdient sei (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
173. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, im Streitfall dem Maklerrecht im Sinne der §§ 652 ff. BGB zu entnehmen sei. Dies gelte, obwohl es sich bei der Vermittlungsvereinbarung um einen gemischttypischen Vertrag handele, der auch dienst- und werkvertragliche Elemente aufweise. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
18a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass beispielsweise auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (vgl. , NJW 1981, 341 [juris Rn. 19]; Urteil vom - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst; Urteil vom - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 [juris Rn. 10]; Urteil vom - V ZR 289/05, NJW 2007, 213 [juris Rn. 7]; Urteil vom - III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 [juris Rn. 17]; Urteil vom - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 [juris Rn. 16]; Urteil vom - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 [juris Rn. 10]). Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrags prägend, so ist grundsätzlich das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend (BGH, GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] - Schlüssel-Funddienst, mwN). Für die rechtliche Einordnung kommt es hierbei nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an (BGH, NJW 2010, 150 [juris Rn. 16] mwN).
19Welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren, ist durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten, mwN).
20b) Die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Eigenart der hier in Rede stehenden Vereinbarung liege ungeachtet ihrer dienst- und werkvertraglichen Elemente im Schwerpunkt ein Maklervertrag vor, hält den Angriffen der Revision stand.
21aa) Gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen hat der Studienbewerber der Klägerin ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang zu zahlen, wenn der Studienbewerber unter Mitwirkung der Klägerin einen Studienplatz erhält. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass diese wechselseitigen Pflichten den typischen Vertragspflichten der Parteien eines Maklervertrags gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen. Danach ist zur Entrichtung eines Lohns verpflichtet, wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
22bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung verkannt, dass sich aus Ziffer VI. 4.1. der Vermittlungsbedingungen eine befristete Bindung an die Vermittlungsvereinbarung ergebe, was auf eine für einen Maklervertrag untypische Tätigkeitspflicht der Klägerin im Bindungszeitraum hindeute.
23(1) Das Berufungsgericht hat die zeitliche Bindung gemäß Ziffer VI. 4.1. der Vermittlungsbedingungen bei seiner Beurteilung berücksichtigt und dazu ausgeführt, eine befristete Bindung an die Vermittlungsvereinbarung entspreche zwar nicht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Auftraggeber frei sei, weitere Vermittler zu beauftragen. Es handele sich bei der befristeten Bindung an einen Makler aber um die in der Vertragspraxis übliche Variante eines Makleralleinauftrags, für die sich eine typische Auslegung herausgebildet habe. Dementsprechend bewirke die Regelung im Streitfall eine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden, während der Beklagte während des Bindungszeitraums gehindert sei, einen anderen Vermittler zu beauftragen. Im Kern handele es sich aber weiterhin um einen Maklervertrag, wenn auch mit dienstvertraglichen Elementen.
24(2) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist dem Maklervertrag wesentlich, dass eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns erst entsteht, wenn ein vom Makler nachgewiesenes oder vermitteltes Geschäft zustande kommt, und dass der Auftrag bis dahin grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Durch einen Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, werden jedoch die Grundgedanken der §§ 652 ff. BGB - Abhängigkeit des Provisionsanspruchs vom Zustandekommen des Hauptvertrags mit einem Dritten, Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen, Abschlussfreiheit des Auftraggebers - nicht angetastet (, BGHZ 226, 20 [juris Rn. 20]). Solche einfachen Alleinaufträge weichen daher nur unwesentlich vom Leitbild des Maklervertrags ab (BGHZ 226, 20 [juris Rn. 42]). Eine Tätigkeitspflicht des Maklers führt nicht dazu, dass die Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert ( IVa ZR 223/83, NJW 1985, 2477 [juris Rn. 17]).
25cc) Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der in Rede stehende Vertrag eine schwerpunktmäßig dienstvertragliche Prägung aufweise.
26(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, dass die Klägerin nicht nur die reine Gelegenheit zum Abschluss eines Studienplatzvertrags vermittele, sondern darüber hinaus auch die gesamte Bewerbungsorganisation für den Studienbewerber übernehme. So sei sie zusätzlich zur Beratung insbesondere dazu verpflichtet, die Bewerbungsunterlagen für den Bewerber zusammenzustellen und bei der Universität einzureichen sowie Übersetzungen und Beglaubigungen anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen (Ziffer VI. 3.2. der Vermittlungsbedingungen). Zudem unterstütze sie ihre Vertragspartner dabei, etwaige von den Universitäten geforderten Aufnahmeprüfungen oder Zugangstests zu bewältigen, indem sie Vorbereitungskurse anbiete, deren Entgelt gemäß Ziffer VI. 4.2. der Vermittlungsbedingungen in der Vergütung inbegriffen sei. Die Klägerin organisiere zudem nach Ziffer IV. 2. der Vermittlungsbedingungen die Ablegung der Zugangstests in Deutschland. Bei einer Gesamtbetrachtung entspreche daher das Vertragsverhältnis weniger dem Leitbild eines Maklervertrags, sondern weise schwerpunktmäßig eine dienstvertragliche Prägung auf. Demgemäß spreche die Klägerin in ihren Vermittlungsbedingungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach Ziffer IV. 6. auch selbst davon, dass sie "Dienstleistungen" erbringe. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg.
27(2) Das Berufungsgericht hat die von der Revision angesprochenen Serviceleistungen der Klägerin nicht übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und beurteilt. Es hat angenommen, dass diese Leistungen ("Rundum-Sorglos-Paket") zwar im Prospekt der Klägerin aufgelistet seien. Zugleich habe die Klägerin im Prospekt jedoch klargestellt, welche Tätigkeiten allein kostenpflichtig seien, nämlich die erfolgreiche Vermittlung eines Studienplatzes. Testgebühren und Auslagen würden im Einzelfall hinzukommen. Daher sei das "Rundum-Sorglos-Paket" von der Vergütung nicht erfasst und präge auch nicht den Vertrag. Jedenfalls handele es sich lediglich um die Vermittlung des Studienplatzes ergänzende vertragliche Leistungen, die der schwerpunktmäßigen Einordnung als Maklervertrag nicht entgegenstünden. Die Struktur der Vergütung entspreche auch im Übrigen nicht dem Wesen des Dienstvertrags. Die von der Klägerin als Erfolgshonorar bezeichnete Vergütung sei ersichtlich nicht am Aufwand für geleistete Dienste orientiert, sondern der Höhe nach von den Studiengebühren abhängig, die sich je nach Universität unterschieden, während ein unterschiedlicher Aufwand für die Klägerin nicht ersichtlich sei. Überdies biete die Vergütung der Rücktritts-Option mit 1.500 € beziehungsweise 1.000 € einen Orientierungsrahmen für den pauschalierten Sach- und Personalaufwand, wie er für einen Dienstvertrag zu erwarten wäre.
28(3) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit die Revision geltend macht, bei einer Gesamtbetrachtung werde die Einordnung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses als bloßer Maklervertrag der Komplexität der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen als Gesamtleistungen nicht gerecht, vielmehr stünden die verschiedenen Elemente zumindest gleichberechtigt nebeneinander, legt sie die von ihr selbst für richtig gehaltene abweichende Einschätzung, aber keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausgehend vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sowie unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ergänzende Tätigkeitspflichten des Maklers nicht dazu führen, dass eine Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert, zu der zutreffenden Beurteilung gelangt, dass die Eigenart des in Rede stehenden Vertrags seinem Schwerpunkt nach im Maklerrecht liegt. Es hat keine Feststellungen getroffen, nach denen beispielsweise der freiwillige Vorbereitungskurs eine wirtschaftlich beachtliche Leistung darstellt.
294. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütungsregelung gemäß Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen der Inhaltskontrolle nicht standhält und daher unwirksam ist, weil sie den Auftraggeber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
30a) Das Berufungsgericht ist bei Anwendung dieser Bestimmungen auf die Umstände des Streitfalls von einem zutreffenden Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgegangen.
31aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingung. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Text aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 17] - Zugangsrecht des Architekten, mwN).
32bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, in Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen sei die Vergütung als Erfolgshonorar ausgestaltet worden. Dabei ergebe die Auslegung, dass die Vergütung nicht erst mit dem Abschluss des Studienvertrags durch den Beklagten, sondern mit der Zulassung zum Studium durch die Universität, das heißt mit dem Nachweis einer Möglichkeit zum Vertragsschluss, verdient sein sollte. Zwar komme dies in der Formulierung, wonach der Studienbewerber ein Erfolgshonorar zahlt, wenn er den Studienplatz "erhält", nicht eindeutig zum Ausdruck. Das Merkmal "Erhalt" des Studienplatzes könne so verstanden werden, dass damit bereits die Studienplatzzusage gemeint sei. Möglich sei auch ein Textverständnis dahingehend, dass die Annahme durch den Bewerber Voraussetzung für das Entstehen des Honoraranspruchs sei, da der Vorgang des "Erhalts" eines Studienplatzes erst damit abgeschlossen sei. Aus der Gesamtbetrachtung der Vertragsgestaltung folge jedoch, dass bereits die Studienplatzzusage das honorarauslösende Ereignis sei, mithin der Erfolg der Vermittlung unabhängig von der Annahme des Studienplatzes durch den Bewerber habe eintreten sollen. Dies ergebe sich unter anderem aus der wahlweise angebotenen Vertragsvariante mit einer Rücktritts-Option bei Erhalt eines Studienplatzes an einer anderen Universität zum Preis von 1.500 € beziehungsweise 1.000 €. Eine solche Rücktritts-Option wäre überflüssig, wenn nicht das Honorar bereits mit der Studienplatzzusage geschuldet sein sollte.
33cc) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
34b) Das Berufungsgericht ist ausgehend von dieser durch Auslegung ermittelten Bedeutung der Ziffer VI. 3.1. der Vermittlungsbedingungen rechtsfehlerfrei von einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgegangen.
35aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den Vermittlungsbedingungen geregelte Vorverlagerung der Erfolgsvergütung auf den Nachweis der Möglichkeit zum Vertragsschluss weiche von wesentlichen Grundsätzen des gesetzlichen Leitbilds des Maklervertrags ab und benachteilige den Vertragspartner des Verwenders unangemessen. Zum Leitbild des Maklervertrags gemäß § 652 BGB gehörten die Erfolgsabhängigkeit der Provision, die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss und die fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung. Klauseln, welche die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers durch Zahlungsverpflichtungen einschränkten, seien deshalb regelmäßig als unangemessen und unwirksam zu bewerten. Da die Zahlungspflicht hier nicht notwendig vom Abschluss eines Hauptvertrags abhänge, entferne sich diese Vertragsgestaltung weit vom gesetzlichen Leitbild. Ein Vertragspartner, der die volle Erfolgsvergütung bereits mit der Studienplatzzusage zahlen müsse, sei - gerade auch in Anbetracht der Höhe der Vergütung, die einer Jahresstudiengebühr entspreche - in seiner Entschließungsfreiheit über die Annahme dieses Studienplatzes beeinträchtigt. Dies benachteilige den Auftraggeber unangemessen, da die Leistung für ihn bei einem Wegfall seines Interesses an dem Abschluss des Hauptvertrags keinen Wert habe. Die Verlagerung des Vertragsabschlussrisikos, das gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB typischerweise der Makler trage, auf den Auftraggeber sei hier nicht durch ein besonderes Risiko oder einen besonders hohen Aufwand der Klägerin gerechtfertigt. Da die Klägerin die Aufnahmebedingungen der Universitäten und den Ablauf des Bewerbungsverfahrens regelmäßig kenne, könne sie die Aussicht auf eine Zusage vorab gut einschätzen und gegebenenfalls auf den Vertrag mit einem aussichtslosen Bewerber verzichten. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie hier, das Ablegen einer Eignungsprüfung durch den Bewerber nicht erforderlich sei. Der Sachaufwand für Übersetzungen und Prüfungsgebühren vermöge die Klausel ebenso wenig zu rechtfertigen. Dieser sei nicht besonders hoch und werde zudem jedenfalls teilweise gesondert vergütet. Dieser formularmäßig vereinbarten Überwälzung des typischen Maklerrisikos auf den Auftraggeber in Abweichung vom Leitbild des Maklerrechts stehe auch kein erkennbarer Vorteil für den Auftraggeber gegenüber, der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen wäre.
36bb) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
37(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es zum wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag gehört, dass der Auftraggeber frei ist, ob er das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Geschäft abschließen will (BGHZ 226, 20 [juris Rn. 20]). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen eine erfolgsunabhängige (Teil-)Provision darstellen, weil der Auftraggeber einer Zahlungspflicht unabhängig davon unterliegt, ob der Hauptvertrag zustande kommt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2023, 907 [juris Rn. 28] mwN).
38(2) Entgegen der Rüge der Revision ist dem Berufungsgericht bei der Bestimmung des im Streitfall maßgeblichen Hauptvertrags kein Rechtsfehler unterlaufen.
39(a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass als Hauptgeschäft im Streitfall die Zulassung zum Studium und nicht die lediglich als Formalakt anzusehende Immatrikulation anzusehen sei. Die Studienplatzvergabe erfolge in der Regel nicht durch Vertrag, sondern aufgrund Antrags und Annahme des Antrags oder durch Zulassungsbescheid (Studienplatzzusage). Das stark reglementierte deutsche Studienplatzvergabeverfahren sei dafür nur ein Beispiel. Staatliche ausländische Universitäten handelten nicht anders und so verhalte es sich auch im Streitfall. Da die Universität Mostar keine private, sondern eine staatliche Universität sei, ergehe ein Zulassungsbescheid in Gestalt eines auch dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen "Letter of Acceptance", in dem ein Studienplatz verbindlich zugesagt werde. Von der Studienplatzvergabe sei die Einschreibung (Immatrikulation) zu unterscheiden. Nicht anders als ein Kaufvertrag im Falle eines vermittelten Grundstücksgeschäfts begründe der "Letter of Acceptance" den schuldrechtlichen Anspruch. Erforderlich sei lediglich, dass die Anmeldung durch die Immatrikulation ("enrollment") ausgeführt und zum Abschluss gebracht werde. Bei einem Maklervertrag sei anerkannt, dass die Provision bereits bei Abschluss eines Grundgeschäfts (hier der Studienzulassung) verdient sei, der dingliche Vollzug (hier die Immatrikulation) sei nicht mehr erforderlich.
40(b) Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht hat zum im Streitfall maßgeblichen Verfahren der Studienplatzvergabe und der Einschreibung keine Feststellungen getroffen. Dass dies auf einem Verfahrensfehler, etwa auf dem Übergehen von Vortrag der Klägerin, beruht, hat die Revision nicht geltend gemacht. Ihr Vorbringen zum Verfahren der Studienplatzvergabe und der Immatrikulation in Deutschland und an ausländischen Universitäten allgemein und speziell an der Universität Mostar hat sie erst in der mündlichen Revisionsverhandlung sowie im Detail erst in dem nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung eingegangenen Schriftsatz vom gehalten. Sie stützt sich damit auf neuen und damit grundsätzlich unbeachtlichen Vortrag (§ 559 Abs. 1 ZPO).
41(c) Der Ansicht der Revision, Gegenstand des nach der Vermittlungsvereinbarung für die Provisionspflicht maßgeblichen "Hauptgeschäfts" sei bereits die von der Universität erklärte Studienplatzzusage, lässt zudem außer Betracht, dass § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB den Abschluss eines Vertrags voraussetzt. Ein Vertrag kommt nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen jedoch allein zwischen dem Studienplatzbewerber und der Universität zustande, und zwar durch Annahme einer zuvor erklärten Studienplatzzusage. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision in Bezug genommenen "Letter of Acceptance" der Universität Mostar vom . Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlte danach für den Erhalt eines Studienplatzes nicht lediglich der Formalakt der Einschreibung ("enrollment"), sondern der Eingang einer "enrollment confirmation", also einer Einschreibebestätigung des Beklagten ("In case we do not receive your enrollment confirmation, your position will be offered to the next available candidate, and you will be placed on the waiting list.").
42(3) Im Streitfall ist die Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
43(a) Zwar führt die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild entgegen der Zweifelsregelung nach § 307 Abs. 2 BGB nicht zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks auf andere Weise sichergestellt wird (, NJW 2013, 1431 [juris Rn. 26] mwN). Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
44(b) Die Revision macht geltend, ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine vom Abschluss des Hauptvertrags unabhängige Zahlungspflicht des Studienplatzbewerbers ergebe sich daraus, dass das zu vermittelnde Geschäft von vorneherein hinreichend konkret bestimmt sei, weil der Studienplatzbewerber genau anzugeben habe, welcher Studiengang zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort vermittelt werden solle. Insoweit sei auch daran zu erinnern, dass es den Parteien freistehe, die Vergütungspflicht des Auftraggebers an den Abschluss eines Vorvertrags zu knüpfen; vergleichbar liege es im Streitfall, in dem es maßgeblich auf die Studienplatzzusage und nicht auf deren Annahme ankomme.
45(c) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Einwände der Revision zielen darauf ab, abweichend vom gesetzlichen Leitbild (vgl. , NJW 1975, 647 [juris Rn. 34]) nicht dem Makler, sondern dem Auftraggeber das Risiko des Nichtzustandekommens des Studienplatzvertrags als Hauptgeschäft aufzuerlegen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist. Die Revision lässt außer Betracht, dass die von ihr vertretene Maßgeblichkeit der Zusage der Universität für die Provisionspflicht zu einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Bewerbers im Hinblick auf die Annahme dieses Studienplatzes führt. Sie vermag auch keine Umstände des Streitfalls zu benennen, wonach die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks auf andere Weise als durch die Erfolgsabhängigkeit der Provisionspflicht sichergestellt ist. Der Hinweis der Revision auf die von der Klägerin zu erbringenden Vorleistungen in Gestalt der bewerbungsbegleitenden Leistungen führt nicht weiter, weil solche das Zustandekommen des Hauptvertrags fördernden Vorleistungen typischerweise vom Makler erbracht werden und deren Vergütung nach der gesetzlichen Risikoverteilung vom Zustandekommen des Hauptvertrags abhängig ist.
46II. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß Ziffer VI. 3.2. der Vermittlungsbedingungen rechtsfehlerhaft abgelehnt.
471. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin die begehrten Aufwendungen nicht zugesprochen habe. Die Klägerin habe den entsprechenden klageabweisenden Teil des Urteils in ihrer Berufungsbegründung nicht explizit angegriffen und für die behaupteten Aufwendungen, insbesondere für die diversen Übersetzungen und die Nostrifizierung, keinen Beweis angeboten.
482. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
49a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss zwar nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt aber, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (, NJW-RR 2019, 1293 [juris Rn. 14] mwN).
50b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht gerecht. Es wird weder von der Revision dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich nicht lediglich gegen die Annahme der Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung, sondern auch gegen die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruchs durch das Landgericht wenden will. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen wollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Zahlungsantrag nur noch in Höhe des von ihr für die Vermittlung des Studienplatzes geforderten Betrages von 10.951,81 € weiterverfolgt hat, dass sie die in erster Instanz mit dem Zahlungsantrag von 11.198,67 € darüber hinaus beanspruchte Erstattung von Auslagen für die Bewerbungsgebühr, diverse Übersetzungen und die Nostrifizierung des Abiturzeugnisses nicht mehr geltend gemacht hat.
51c) Auf den weiteren Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör übersehen, dass die Klägerin zumindest für die Auslage der angefallenen Bewerbungsgebühr in Höhe von 140 BAM beziehungsweise 71,68 € einen Beleg der Universität vorgelegt habe, so dass zumindest dieser Aufwand zu ersetzen und die Berufung insoweit begründet sei, kommt es nach alledem nicht an. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob - was die Revisionserwiderung in Abrede stellt - das Vorbringen der Revision in der Sache zutreffend ist.
52C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR160.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-93380