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BGH Beschluss v. - II ZR 99/24

Instanzenzug: Az: II ZR 99/24 Beschlussvorgehend Az: II ZR 99/24 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 5 U 270/20vorgehend LG Hanau Az: 7 O 1511/19 Urteil

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom , vollständig qualifiziert elektronisch signiert zur Geschäftsstelle gelangt am , die von dem Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom , eingegangen per Telefax beim Bundesgerichtshof am , hat der Beklagte "die Richter B.   , W.            , Be.     , S.       ,A.         des II. Senats wegen strafrechtlicher wie staatshaftungsrechtlicher Befangenheit aufgrund des Beschlusses vom über das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Richter Be.        wie B.     " als befangen abgelehnt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der beiden Parteien jeweils am zugestellt.

2II. Das erneute Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz beendet ist und eine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht bestand.

31. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; Beschluss vom  - XII ZB 357/21, NJW-RR 2022, 429 Rn. 13; jeweils mwN).

4Mit der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom am war das Verfahren beendet, so dass der Zurückweisungsbeschluss aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr abgeändert werden kann.

52. Die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO stand der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Geschäftsstelle an die Prozessbevollmächtigten schon deswegen nicht entgegen, weil offensichtlich unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche, über die der abgelehnte Richter selbst entscheiden kann, von vornherein keine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO begründen (, BeckRS 2004, 7809 Rn. 4; Beschluss vom - IX ZR 121/12, BeckRS 2013, 4948 Rn. 3; Beschluss vom - AnwZ (B) 4/12, BeckRS 2013, 11867 Rn. 2; Beschluss vom - V ZB 71/18, BeckRS 2018, 34136 Rn. 7; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 7/24, juris Rn. 24; , BeckRS 2016, 112886 Rn. 10; , juris Rn. 18; VerfGH NRW, Beschluss vom  - VerfGH 35/24, BeckRS 2024, 25449 Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

6a) Ein Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist (, juris Rn. 6; Beschluss vom - I ZB 68/23, juris Rn. 4; jeweils mwN).

7b) Die vom Beklagten angeführte Entscheidung der abgelehnten Richter über sein Ablehnungsgesuch vom ist zur Rechtfertigung seines erneuten Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Dem das erste Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisenden Senatsbeschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsge-suche selbst entscheiden dürfen, wozu insbesondere rechtsmissbräuchliche Gesuche zählen.

8Die vom Beklagten erneut angeführte Herausgabe der Gerichtsakten an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs ebenfalls völlig ungeeignet.

93. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (, juris Rn. 2; Beschluss vom - III ZR 183/23, juris Rn. 2 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525BIIZR99.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-93372