Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/08 KLs 2/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Eigenbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Herstellung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Nötigung, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Nötigung und Besitzes jugendpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.
2Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie erzielt – nach Teileinstellung – den Fall II.7 der Urteilsgründe betreffenden Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
31. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Zwar hat sich der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht. Ob er sich tateinheitlich hierzu auch eines Vergehens nach § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB schuldig gemacht hat, lässt sich indes bislang nicht abschließend beurteilen (vgl. ).
42. Die Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte im Fall II.7 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der Durchsuchung am neben den jugendpornographischen Inhalten, die das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat […], auch das im Fall II.6 hergestellte Video, das auf der externen Festplatte […] gespeichert war, noch im Besitz […]. Die Bewertung der Strafkammer, der Besitz der weiteren jugendpornographischen Videos sei eine eigenständige Tat im Sinne des § 53 StGB, trifft daher nicht zu. Grundsätzlich gilt für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB, dass der Besitz als Auffangtatbestand hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften [bzw. Inhalten] zurücktritt (vgl. , Rn. 6). Dient das Herstellen zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat grundsätzlich von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens vollständig umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 48/21; vom – 3 StR 123/23; vom – 4 StR 140/24; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 61). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 462/24; vom – 2 StR 321/19; vom – 2 StR 101/24). Diese konkurrenzrechtliche Bewertung gilt auch für das Herstellen und den Besitz jugendpornographische[r] Inhalte nach § 184c StGB. Der Schuldspruch ist mithin dahin abzuändern, dass der Angeklagte sich im Fall II. 6 der Urteilsgründe in weiterer Tateinheit wegen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten strafbar gemacht hat. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten im Fall II.7 der Urteilsgründe muss dagegen entfallen. Eine tatmehrheitliche Verurteilung käme in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn insoweit konkrete Verschaffenstaten festgestellt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172; vom – 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76), was hier aber nicht der Fall ist […].“
5Dem schließt sich der Senat an und lässt die im Fall II.7 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfallen.
63. Die durch die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Sie führt lediglich – ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen – aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts in den verbleibenden Fällen II.2 bis II.6 der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchkorrektur zum Nachteil des Angeklagten. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revision des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa , Rn. 27 mwN). Gleiches gilt für die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Gesamtstrafe und die Anordnung der Maßregel haben unbeschadet der Einstellung im Fall II.1 der Urteilsgründe und des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II.7 der Urteilsgründe bestand. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (sieben Jahre, vier Jahre, zwei Jahre sechs Monate und weitere) ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.7 der Urteilsgründe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt oder von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.
74. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR632.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-93365