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FG Köln 28.01.2025 11 K 2808/19, Kommentierte Nachricht

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO, sodass Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind. Der Verspätungszuschlag kann daher höher ausfallen als bei Anwendung des § 152 Abs. 5 AO, der eine Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer vorsieht, jedoch bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 152 Abs. 8 Satz 1 AO ausgeschlossen ist.

[i]Verspätungszuschlag für Voranmeldung fiel höher aus, als er bei Jahreserklärung ausgefallen wäreDie Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2019 erst am beim Finanzamt ein. Bereits für Oktober und November 2018 hatte sie die Voranmeldungen verspätet eingereicht. Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO fest und berücksichtigte dabei die in § 152 Abs. 8 Satz 2 AO genannten Kriterien. Der Zuschlag fiel höher aus, als er nach § 152 Abs. 5 AO ausgefallen wäre.

Das...

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Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung

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