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Einkommensteuer | Anrechnung der Gewerbesteuer bei abweichendem Wirtschaftsjahr einer KG
Hat eine Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr und verstirbt einer der Mitunternehmer nach dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres, aber vor dem Ende des Kalenderjahres, so ist für ihn eine Feststellung für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmen.
Der verstorbene Mitunternehmer war nämlich am Ende des Wirtschaftsjahres noch als Mitunternehmer beteiligt. Es ist unbeachtlich, dass er am Ende des Kalenderjahres nicht mehr Mitunternehmer war.
[i]Mitunternehmer verstarb nach dem Ende des abweichenden WirtschaftsjahresDie Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die V-GmbH mit 3,85 % und H mit 96,15 % beteiligt waren. Die Klägerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. Im August 2018 verstarb H und wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt. Im Gewinnfeststellungsbescheid für 2018 stellte d...