Suchen
BGH Beschluss v. - 4 StR 34/25

Instanzenzug: LG Verden Az: 1 Ks 109/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Schwurgericht entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine bereits aus dem Register getilgte Verurteilung des Angeklagten (auch) im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet hat (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom – 2 StR 207/15, juris Rn. 5; BeckOK-StPO/Bücherl, 55. Ed., § 52 BZRG Rn. 5), kann der Senat anhand der tragfähigen Überzeugungsbildung im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
Quentin
  
Maatsch
  
RiBGH Dr. Scheuß istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
Quentin
  
Momsen-Pflanz
  
Gödicke
  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR34.25.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-93251