Instanzenzug: Az: 23 KLs 10/24
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Prozesszinsen auf den Schmerzensgeldbetrag seit dem zu zahlen sind.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verschlechterungsverbot steht einer Änderung der Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und für die Angeklagte ungünstigere Datum nicht entgegen. Dass der Generalbundesanwalt einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem nicht beanstandet hat, hindert den Senat nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlusswege (vgl. zu beidem zuletzt nur , Rn. 3).
Menges Zeng Meyberg
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200525B2STR138.25.1
Fundstelle(n):
CAAAJ-93246