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BGH Beschluss v. - 5 StR 745/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 548 KLs 15/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

21. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. ; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen ).

32. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190525B5STR745.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-93234