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Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement nach § 1 StaRUG
Entwurf einer Verlautbarung IDW ES 16
Mit dem SanInsFoG hat der Gesetzgeber mittels § 1 StaRUG für die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen insbesondere die Einrichtung eines Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen und ggf. die Pflicht zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen kodifiziert. Mit IDW ES 16 versucht sich das IDW an einer Auslegung der Vorschrift.
Mujkanovic, Zahlungsunfähigkeit vor dem Hintergrund der jüngeren BGH-Rechtsprechung, StuB 16/2024 S. 613, NWB CAAAJ-72714
Welche Pflichten ergeben sich für Geschäftsleiter aus § 1 StaRUG?
Welche Bestandteile sieht IDW ES 16 für ein Früherkennungssystem nach § 1 StaRUG vor?
Kann IDW ES 16 als gelungener Entwurf gelten?
I. Pflicht zur Einrichtung eines Früherkennungssystems und Ergreifung von Maßnahmen
[i]Währisch, IDW ES 16 zur Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements, WP Praxis 5/2025 S. 165, NWB LAAAJ-90061 Das mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) eingeführte Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) legt prominent bereits in § 1 Abs. 1 den Geschäftsleitern einer juristischen Person die Pflicht auf, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und schafft damit eine Organisationspflicht. Dies ist als Pflicht zur Einrichtung eines Früherkennungssystems für bestandsgefährdende Entwicklungen zu interpretieren. Entwicklungen sind dabei als Veränderungen oder Prozesse zu verstehen, nicht als Risikozustände. Damit setzt der Gesetzgeber die Regelungen der Restrukturierungsrichtlinie um.
Die Rechtspflichten der Geschäftsleiter nach StaRUG erschöpfen sich jedoch nicht in der Einrichtung eines Früherkennungssystems, sondern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG sind auch geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und ist den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese Anforderung ergibt sich aktienrechtlich schon aus § 91 Abs. 2 i. V. mit § 93 Abs. 2 AktG (IDW ES 16.9). Zudem dürfte sich die Pflicht auch schon aus den allgemeinen Organpflichten ableiten lassen. Fallen die zu ergreifenden Maßnahmen in die Zuständigkeiten anderer Organe, haben die Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken.