Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bezug: BStBl 2025 I S. 977
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden können.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.“
In Satz 3 wird nach dem Wort „Aufbewahrung“ das Wort „des“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
Absatz 5 wird gestrichen.
Anwendungsregelung
3Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
BMF v. - III C 5 - S 7427-d/00014/001/002
Fundstelle(n):
MAAAJ-93085