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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen auch nach dem 31.12.2022
Zinssatzspreizung zwischen Aussetzungszinsen und Nachzahlungs-/Erstattungszinsen kritisch
Der 4. Senat des FG Köln hegt auch für Zeiträume nach dem verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der sogenannten Aussetzungszinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 237 AO, da sich deren Höhe mit 0,5 % pro Monat signifikant von der Höhe der Nachzahlungs-/Erstattungszinsen i. H. von 0,15 % pro Monat nach § 238 Abs. 1a i. V. mit § 233a AO unterscheidet.
Unabhängig von den allgemeinen Zinsentwicklungen ist die unterschiedliche Zinssatzhöhe bei AdV und Nachzahlung/Erstattung potenziell verfassungswidrig.
Diese potenzielle Verfassungswidrigkeit wird durch die Unterschiede bei den zu verzinsenden Beträgen und den Verzinsungszeiträumen noch verstärkt.
I. Sachverhalt
In komprimierter Darstellung lag dem Beschluss des FG Köln folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller hatten gegen die nach einer Betriebsprüfung ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2017 bis 2019 Einspruch eingelegt sowie die sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt. Dies lehnte die Finanzverwaltung zuerst ab. Erst nach Stellen eines gerichtlichen Antrags kam es zur Überein...