Körperschaftsteuer | Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG (BMF)
Das BMF nimmt in seinem Schreiben
Stellung zu dem
. Laut BMF ist das BFH-Urteil über den
Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ().
Hintergrund: Der BFH hat mit (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.11.2024) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u.a. an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.
Das BMF teilt die Auslegung des Gesetzes nicht:
Die Grundsätze des BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Diese muss folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.
Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungsgrundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze entstehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.
Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.
Die Grundsätze des (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit insoweit weiter anzuwenden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: (lb)
Fundstelle(n):
MAAAJ-93046