Nachweis für die durchschnittlich verbrauchte Kraftstoffmenge zur Erlangung einer Energiesteuer-Entlastung für im Rahmen des
Öffentlichen Personennahverkehrs verbrauchten Dieselkraftstoff nach § 56 EnergieStG in Verbindung mit § 102b Abs. 4 Satz 2
Nr. 5 EnergieStV durch sogenannte SORT-Protokolle
Leitsatz
1. Beantragt ein Unternehmen für im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Busse für den von diesen Bussen verbrauchten
Dieselkraftstoff eine Energiesteuerentlastung nach § 56 EnergieStG, hat es ein Wahlrecht, entweder den buchmäßigen Nachweis
der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs (siehe § 102b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EnergieStV) zu erbringen oder die Menge
des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs anhand des Durchschnittsverbrauchs
je 100 km Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 % des Durchschnittsverbrauchs
zu ermitteln und dem Entlastungsantrag zugrunde zu legen (§ 102b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 EnergieStV).
2. Der Wortlaut des § 102b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 EnergieStV erfasst alle kraftfahrzeugspezifischen Unterlagen, die geeignet
sind, einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch zu ermitteln. Dazu gehören ohne weiteres auch die sogenannten SORT-Protokolle
(SORT: Standardized On Road Test Cycles), denn sie beruhen auf einem standardisierten Testverfahren unter Beteiligung des
TÜV, mit dessen Hilfe ein möglichst realitätsnaher Kraftstoffverbrauch für die dem Test unterworfenen Linienbusse ermittelt
wird. Bei SORT handelt es sich um die Bezeichnung eines standardisierten Straßen-Testzyklus für Niederflur-Stadtbusse.
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FG des Saarlandes, Urteil v. 11.12.2024 - 3 K 1051/21