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FG des Saarlandes Urteil v. - 3 K 1051/21

Gesetze: EnergieStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, EnergieStG § 56 Abs. 1 Nr. 2, EnergieStG § 56 Abs. 3, EnergieStG § 66 Abs. 1 Nr. 11, EnergieStV § 102b Abs. 4 S. 1, EnergieStV § 102b Abs. 4 S. 2 Nr. 5

Nachweis für die durchschnittlich verbrauchte Kraftstoffmenge zur Erlangung einer Energiesteuer-Entlastung für im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs verbrauchten Dieselkraftstoff nach § 56 EnergieStG in Verbindung mit § 102b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 EnergieStV durch sogenannte SORT-Protokolle

Leitsatz

1. Beantragt ein Unternehmen für im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Busse für den von diesen Bussen verbrauchten Dieselkraftstoff eine Energiesteuerentlastung nach § 56 EnergieStG, hat es ein Wahlrecht, entweder den buchmäßigen Nachweis der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs (siehe § 102b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EnergieStV) zu erbringen oder die Menge des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs anhand des Durchschnittsverbrauchs je 100 km Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 % des Durchschnittsverbrauchs zu ermitteln und dem Entlastungsantrag zugrunde zu legen (§ 102b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 EnergieStV).

2. Der Wortlaut des § 102b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 EnergieStV erfasst alle kraftfahrzeugspezifischen Unterlagen, die geeignet sind, einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch zu ermitteln. Dazu gehören ohne weiteres auch die sogenannten SORT-Protokolle (SORT: Standardized On Road Test Cycles), denn sie beruhen auf einem standardisierten Testverfahren unter Beteiligung des TÜV, mit dessen Hilfe ein möglichst realitätsnaher Kraftstoffverbrauch für die dem Test unterworfenen Linienbusse ermittelt wird. Bei SORT handelt es sich um die Bezeichnung eines standardisierten Straßen-Testzyklus für Niederflur-Stadtbusse.

Fundstelle(n):
BAAAJ-93015

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Saarlandes, Urteil v. 11.12.2024 - 3 K 1051/21

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