Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EGV 883/2004 Art. 2, EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen
zuständigen Staat
Leitsatz
1. War die mit den Kindern in Polen lebende Kindesmutter im maßgeblichen Zeitraum in Polen erwerbstätig, während der Kindsvater,
der einen Wohnsitz in Deutschland hatte, keine inländische Erwerbstätigkeit nachweisen konnte, ist Polen vorrangig für die
Gewährung von Familienleistungen zuständig.
2. Besteht im vorrangig zuständigen Staat Polen – im Streitfall mangels Antragstellung – kein Leistungsanspruch, ist die deutsche
Familienkasse nach dem Urteil EuGH, Urteil v. , C-36/23 gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater
aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern.
Fundstelle(n): RAAAJ-93014
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.03.2025 - 3 K 996/20 (Kg)