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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 1

Stiftungen und Seeschifffahrt

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter - wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt (). Die Entscheidung des BFH – besprochen von Prof. Dr. Peter Mann – hat weitreichende Bedeutung für gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen von Treuhandverhältnissen Stiftungsvermögen verwalten. Eine entgeltliche Verwaltungstätigkeit ist auch dann umsatzsteuerbar, wenn das verwaltete Vermögen zivilrechtlich dem Leistenden zugeordnet ist, jedoch gesondert gebunden und im wirtschaftlichen Ergebnis fremdnützig verwendet wird.

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann, entschied der BFH in einem Urteil, das Dr. Axel Leonard vorstellt. Die Steuerbefreiung für Umsätze der Seeschifffahrt für Leistungen auf vorhergehenden Stufen ist also zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, es dürfte in der Praxis allerdings schwer sein, die von der Rechtsprechung und der Verwaltung geforderten hohen Anforderungen an die Steuerbefreiung dieser mittelbaren Leistungen zu erfüllen.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 11 / 2025 Seite 1
UAAAJ-93000